Service

Hier finden Sie alle Informationen über die Mitgliedschaft in unserem Verein. Hier können Sie die Satzung oder die Beitragssätze einsehen sowie das Anmeldeformular herunterladen.


 

Anmeldung

Sie können rechts oder ganz unten auf der Seite das Anmeldeformular zur Mitgliedschaft im Ski-Club herunterladen. Die Anmeldung besteht aus drei Teilen, die alle ausgefüllt werden müssen, wobei bis auf die Eintrittserklärung selbst jedes Formular einmal pro Person ausgefüllt werden muss. Sie können dieses Formular mit dem Adobe Reader öffnen, ausdrucken und anschließend unterschrieben an unsere Postanschrift oder auch eingescannt per E-Mail an infonothing@skiclub-wermelskirchen.de versenden.


 

Beiträge

Sie können rechts oder ganz unten auf der Seite die Übersicht über die Mitgliedsbeiträge im Ski-Club einsehen bzw. herunterladen. Der Beitrag setzt sich aus dem Beitrag für den Verein und dem Beitrag für die entsprechende Abteilung zusammen.


 

Satzung des Ski-Club 1952 Wermelskirchen e.V.

Satzung gemäß Beschluss in der Jahreshauptversammlung vom 22.09.2020


§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Club führt den Namen Ski-Club 1952 Wermelskirchen e.V. Der Club hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs

Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Sports für alle Altersgruppen sowie im Breiten- als auch im Leistungssport. Die Förderung kann auch durch kulturelle Veranstaltungen erfolgen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) Durchführung von außerörtlichen Trainingsveranstaltungen.

c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

e) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendhilfemaßnahmen;

g) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern;

h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen
und geistigen Wohlbefindens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

Der Club besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Passives Mitglied kann auch eine juristische Person werden.

Ehrenmitglieder sind aktive Mitglieder.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds ab, steht dem Antragsteller der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Clubs an. Die Satzung ist im Internet veröffentlicht und kann auf gesonderten Wunsch ausgehändigt werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Club.
- durch den Tod.
- durch Ausschluss aus dem Club.
- mit der Auflösung des Vereins.
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich zu erteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein mit dem Austritt herauszugeben.

Der Ausschluss aus dem Club kann durch den Vorstand beschlossen werden:
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Clubs.
- bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
- wenn das Mitglied das Ansehen des Clubs schädigt.
- wenn das Mitglied sein Einverständnis zur Verarbeitung und Speicherung sowie Nutzung personenbezogener Daten für vereinsinterne Zwecke gemäß §18 dieser Satzung widerruft.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag, bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres anteilig, erhoben.

Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung.

Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.

Die Mitgliedsbeiträge sollen grundsätzlich per Einzugsermächtigung eingezogen werden. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 7 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Stimmrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch den befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb nach sich ziehen. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Verfahren Stellung zu nehmen. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Dem Mitglied steht der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 9 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
- die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Jugendtag

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende eine Ersatzversammlung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassung über Beschwerden / Berufungen bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom l. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Clubmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem gesamten Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vertreter des Clubs gem. § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den Beisitzern
- den Abteilungsleitern
- dem Jugendwart

Der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer und der Jugendwart werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet während des Geschäftsjahres der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Die Einberufung und Aufgaben der Vorstände werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Gesamtvorstand aufgestellt wird.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 14 Abteilungen

Für die im Club betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.

Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und durch Mitarbeiter, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden, geleitet.

Abteilungsleiter, der Stellvertreter und Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch den gesamten Vorstand bedarf.

§ 15 Jugendvertretung

Die Mitglieder bis 18 Jahre wählen eine Jugendvertretung. Das Nähere regelt eine diesbezügliche Jugendordnung. Diese darf der Satzung nicht widersprechen.

Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Die Jugendvertretung wählt ein Mitglied, das mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

§ 16 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 18 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung und am „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen beim zuständigen Sportverband und der externen Mitgliederverwaltung dient, im Übrigen nicht zulässig.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Clubvermögen an die Stadt Wermelskirchen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Sportjugend in Wermelskirchen verwendet werden darf.

§ 20 Gültigkeit der Satzung / Satzungsänderung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.09.2020 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Eine Satzungsänderung wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt. Die beabsichtigte Änderung ist mindestens einen Monat vor der Versammlung auf der Homepage des Clubs zu veröffentlichen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Ski-Club 1952 Wermelskirchen e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des Ski-Clubs führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen

f) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des Ski-Clubs sind:

  • der Vereinsjugendtag

  • der Vereinsjugendvorstand

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Ski-Clubs. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

b.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstandes

b.2 Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendvorstandes

b.3 Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

b.4 Entlastung des Vereinsjugendvorstandes

b.5 Wahl des Vereinsjugendvorstandes

b.6 Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- / Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat, sowie den Bezirksjugend- und Verbandsjugendtagen

b.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich eingeladen.

Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f)·Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendvorstand

a) Der Vereinsjugendvorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in

  • vier Beisitzern

  • zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind

  • dem Jugendwart

Es ist anzustreben, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils eine männliche und eine weibliche Person ist.

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes werden von dem Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt.

d) In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendvorstandes.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.